HRB 94792: EVK Altenhilfe Düsseldorf gGmbH, Düsseldorf, Kirchfeldstraße 40, 40217 Düsseldorf. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Flügge, Holger Karl Richard, Korschenbroich, * ‒.‒.‒‒; Mette, Stefanie, Castrop-Rauxel, * ‒.‒.‒‒.
HRB 94792: EVK Altenhilfe Düsseldorf gGmbH, Düsseldorf, Kirchfeldstraße 40, 40217 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.06.2021. Geschäftsanschrift: Kirchfeldstraße 40, 40217 Düsseldorf. Gegenstand: Die Pflege und Betreuung von alten und kranken Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz sowie die ambulante, vor- und nachstationäre Behandlung, Pflege, Betreuung und Rehabilitation hilfsbedürftiger Menschen durch Unterhalten und Betreiben von Alten- und Pflegeheimen sowie durch stationäre und teilstationäre Hilfsangebote. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Taschner, Klaus Peter, Schwelm, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Stiftung Evangelisches Krankenhaus Düsseldorf mit Sitz in Düsseldorf zur Neugründung nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 29.06.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.