HRB 27462 HB: EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH (UDG), Bremen, Am Weser Terminal 1, 28217 Bremen. Die Verschmelzung ist mit der am 11.12.2020 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Oldenburg, HRB 33) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 27462 HB: EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH (UDG), Bremen, Am Weser Terminal 1, 28217 Bremen. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.06.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die EWE Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg), HRB 33) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 27462 HB: EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH (UDG), Bremen, Am Weser Terminal 1, 28217 Bremen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.11.2019 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen).
HRB 27462 HB: EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH (UDG), Bremen, Am Weser Terminal 1, 28217 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.03.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die BEG - Baugrund und Erschließungs GmbH mit Sitz in Gnarrenburg (Amtsgericht Tostedt, HRB 100938) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 27462 HB: EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH (UDG), Bremen, Am Weser Terminal 1, 28217 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die BEG Nordheide Baugrund und Erschließungs GmbH (Amtsgericht Lüneburg, HRB 110794) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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