GnR 205: EWG Hagen eG - Wohnungsgenossenschaft -, Hagen (Körnerstraße 48, 58095 Hagen). Die Vertreterversammlung vom 26.10.2020 hat eine Änderung der Satzung in den folgenden §§ beschlossen: 1 (Firma und Sitz), 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), 3b (Mitglieder), 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), 5 (Eintrittsgeld), 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), 7 (Kündigung der Mitgliedschaft), 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), 9 (Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall), 10 (Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft), 11 (Ausschluss eines Mitgliedes), 12 (Auseinandersetzung), 13 (Rechte der Mitglieder), 14 (Wohnliche Versorgung der Mitglieder), 15 (Überlassung der Wohnungen), 16 (Pflichten der Mitglieder), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 18 (Kündigung weiterer Anteile), 19 (Ausschluss der Nachschusspflicht), 20 (Organe), 21 (Vorstand), 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), 24 (Aufsichtsrat), 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), 26 (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates), 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat), 29 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), 30 (Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern), 30a (Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern), 31 (Zusammensetzung der Vertretungsversammlung und Wahl der Vertreter), 32 (Vertreterversammlung), 33 (Einberufung der Vertreterversammlung), 34 (Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung), 35 (Zuständigkeit der Vertreterversammlung), 36 (Mehrheitserfordernisse), 37 (Auskunftsrecht), 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss), 40 (Rücklagen), 41 (Gewinnverwendung), 42 (Verlustdeckung), 43 (Bekanntmachungen), 44 (Prüfung) und 45 (Auflösung). Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften, betreuen, veräußern und zurückbauen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann Ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Die Mitglieder der Genossenschaft haften mit dem Geschäftsanteil. Die Haftungssumme beträgt 520,00 EUR. Die Mitglieder haben - auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft - keine Nachschüsse zu leisten.
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