HRB 20715 B: Firma / Name vormals: H. Euen GmbH schweißtechnische Geräte, Berlin, Säntisstr. 81, 12277 Berlin. Firma: EWM-EUEN GmbH; Stamm- bzw. Grundkapital: 30.000 EUR; Geschäftsführer: 2. Szczesny-Bersch, Wiebke, * ‒.‒.‒‒, Mündersbach; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Lehnert, Sebastian; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2018 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt, sodann um 4.435,41 EUR auf 30.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma), § 3 (Stammkapital) und § 13 (Vertretung).
HRB 20715 B: H. Euen GmbH schweißtechnische Geräte, Berlin, Säntisstr. 81, 12277 Berlin. Änderung zu Nr. 1: hinsichtlich des Wohnorts; Geschäftsführer: Euen, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Blankenfelde-Mahlow; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Euen, Sabine, * ‒.‒.‒‒, Blankenfelde-Mahlow; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; 2. Lehnert, Sebastian, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage ist die H. EUEN SCHWEISSTECHNIK GMBH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 141359 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.