HRB 163203 B: EXASOL Vertriebsholding GmbH, Berlin, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 30.07.2021 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Nürnberg, HRB 23037) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 163203 B: EXASOL Vertriebsholding GmbH, Berlin, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.05.2021 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die EXASOL AG mit Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, HRB 23037) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 163203 B: EXASOL Vertriebsholding GmbH, Berlin, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Konrad, Michael
HRB 163203 B: EXASOL Vertriebsholding GmbH, Berlin, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.05.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die EXASOL Cloud Computing GmbH mit Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, HRB 26859) durch Übertragung ihres Vermö Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.gens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
HRB 163203 B: EXASOL Vertriebsholding GmbH, Berlin, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.05.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die EXASOL Big Data Technologies GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 170441 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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