Eagle Cable GmbH, Ballrechten-Dottingen, Untermatten 14, 79282 Ballrechten-Dottingen.Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2010 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 25.600,00 EUR erhöht. Änderung der Geschäftsanschrift: Untermatten 12 - 14, 79282 Ballrechten-Dottingen. Gegenstand geändert; nun: Die Entwicklung und Herstellung von Audio- und Videokomponenten und Systemen sowie deren Vertrieb und Handel. Stammkapital nun: 25.600,00 EUR.
in-akustik Beteiligungs-GmbH, Ballrechten-Dottingen, Untermatten 14, 79282 Ballrechten-Dottingen.Die Gesellschafterversammlung vom 16.07.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Firma geändert; nun: Eagle Cable GmbH. Geschäftsanschrift: Untermatten 14, 79282 Ballrechten-Dottingen. Personenbezogene Daten von Amts wegen geändert bei Geschäftsführer: Amann, Dieter, Sulzburg-Laufen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tage die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Eagle Cable Vertriebs-GmbH", Ballrechten-Dottingen (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 310646) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.