HRB 728026: Eble & Jauch Consulting Group GmbH, Wiesloch, Erhard-Behl-Straße 1, 69168 Wiesloch. Die Gesellschafterversammlung vom 23.10.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: St. Leon-Rot. Neue Geschäftsanschrift: Marktstr. 65, 68789 St. Leon-Rot.
HRB 728026: Eble & Jauch Consulting Group GmbH, Wiesloch, Erhard-Behl-Straße 1, 69168 Wiesloch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2017. Geschäftsanschrift: Erhard-Behl-Straße 1, 69168 Wiesloch. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, sowie der Handel mit Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung. Ferner die Beratung von Unternehmen in den Bereichen M&A, Performance Management, Strategie und Personalberatung. Die Gesellschaft darf darüber hinaus Tochtergesellschaften gründen und als Holding dienen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eble, Dominik, Rauenberg, * ‒.‒.‒‒; Jauch, Markus, Wiesloch, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Dominik Eble und Markus Jauch oHG", Wiesloch (Amtsgericht Mannheim HRA 707569) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.