HRB 8888: Eckhardt Sargmanufaktur GmbH, Wetter, Wacholderstr. 129, 58300 Wetter. Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Herabsetzung des Stammkapitals um -50.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR.
Eckhardt Sargmanufaktur GmbH, Wetter, Wacholderstr. 129, 58300 Wetter. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2011. Geschäftsanschrift: Wacholderstr. 129, 58300 Wetter. Gegenstand: Die Durchführung von Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Särgen und Bestattungszubehör aller Art. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Sie kann sich insbesondere auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben. Stammkapital: 75.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eckhardt, Siegfried, Wetter, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Eckhardt, Vanessa Isabel, Wetter, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Eckhardt GmbH & Co. KG, Wetter (Amtsgericht Hagen HRA 4133) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.