HRA 4405: Ehrlinger Formholz-Technik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Siemensstr. 25, 32105 Bad Salzuflen. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 HGB eingetragen.
HRA 4405: Ehrlinger Formholz-Technik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Siemensstr. 25, 32105 Bad Salzuflen. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Die Gesellschaft wird durch die Liquidatoren vertreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (Az. 10 IN 167/11) vom 08.07.2021 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Ehrlinger Formholz-Technik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Siemensstr. 25, 32105 Bad Salzuflen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 167/11) vom 01.08.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Ehrlinger Formholz-Technik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen (Siemensstr. 25, 32105 Bad Salzuflen, Gegenstand: Be- und Verarbeitung von Holzprodukten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Ehrlinger Formholz-Technik Verwaltungs GmbH, Bad Salzuflen (AG Lemgo, HRB 6085), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Ehrlinger Formholz-Technik GmbH, Bad Salzuflen (AG Lemgo, HRB 90) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.