Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, empfangsberech-
tigte Person, Zweignieder-
lassungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
Grund- oder
Stammkapital |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Vorstand, Leitungsorgan, ge-
schäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesell-
schafter, Geschäftsführer,
Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
2 |
|
|
|
|
a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 13.06.2022
ist der Gesellschaftsvertrag ge-
ändert in § 3 (Stammkapital, Ge-
schäftsanteile) |
a)
07.09.2022
Beyer |
GnR 1129: Einkaufsgenossenschaft der Bestatter (EDB) eG, Bebra (Philipp-Reis-Straße 17, 36179 Bebra). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Kiel, HRB 24302 KI) am 29.03.2022 wirksam geworden.
HRB 24302 KI: Einkaufsgesellschaft der Bestatter (EDB) GmbH, Kiel, Feldstraße 47, 24105 Kiel. Name der Firma: Einkaufsgesellschaft der Bestatter (EDB) GmbH; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Kiel; Geschäftsanschrift: Feldstraße 47, 24105 Kiel; Gegenstand: Einkauf und Vertrieb sowie die Herstellung von Bestattungs- und Friedhofsbedarf und das Betreiben von Krematorien. Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Paulsen, Ralf, * ‒.‒.‒‒, Dänischenhagen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Seemann, Nils, * ‒.‒.‒‒, Wedel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 18.11.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Einkaufsgenossenschaft der Bestatter (EDB) eG mit Sitz in Bebra (Amtsgericht Bad Hersfeld, GnR 1129) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.11.2021. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 1129: Einkaufsgenossenschaft der Bestatter (EDB) eG, Bebra (Philipp-Reis-Straße 17, 36179 Bebra). Die Generalversammlung vom 18.11.2021 hat eine Änderung der Satzung in § 24 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) beschlossen.
GnR 1129: Einkaufsgenossenschaft der Bestatter (EDB) eG, Bebra (Philipp-Reis-Straße 17, 36179 Bebra). Die Genossenschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Generalversammlung vom 18.11.2021 im Wege des Formwechsels unter gleichzeitiger Sitzverlegung in die Einkaufsgesellschaft der Bestatter (EDB) mbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel 501 AR 1299/21 KI) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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