Einzelhandelsverband Münsterland e.V., Münster (Weseler Str. 316 c, 48163 Münster). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V. ( vormals Einzelhandelsverband Westfalen-Mitte e.V.) mit Sitz in Dortmund ( Amtsgericht Dortmund VR 2585) am 05.08.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Einzelhandelsverband Münsterland e.V., Münster (Weseler Str. 316 c, 48163 Münster). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.04.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Beiratsversammlung als Mitgliederversammlung vom 26.05.2008 und der Beiratsversammlung als Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.05.2008 mit dem Einzelhandelsverband Westfalen-Mitte e.V. mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund VR 2585) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der #DV.UmF(Text="Bitte wählen Sie die zutreffende Art nach UmwG aus!",Eingabe="Verschmelzung","Aufspaltung","Abspaltung","Ausgliederung","Vermögensübertragung","formwechselnden Umwandlung") beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der #DV.UmF in das Register des Sitzes #DV.RTr(Text="Bitte wählen Sie aus, ob ein oder mehrere andere Rechtsträger betroffen sind!",Eingabe="desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger","derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger") sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die #DV.UmF die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Einzelhandelsverband Westfalen-Mitte e.V., Dortmund (Dortmund). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.04.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 26.05.2008 mit dem Einzelhandelsverband Münsterland e.V. mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster VR 1193) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.