Eischeid Immobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung., Ratingen (Bahnhofstr. 160, 40883 Ratingen). Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt des übernehmenden Kaufmanns Ulrich Eischeid, handelnd unter Eischeid Immobilien e.K. (AG Düsseldorf, HRA 20025) am 06.06.2008 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG.
Eischeid Immobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung., Ratingen (Bahnhofstr. 160, 40883 Ratingen). Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 12 (Möglichkeit der Befreiung von § 181 BGB für Geschäftsführer) beschlossen, desweiteren wurde § 11 (Gewinnverwendung) bestätigt. Nach Änderung der konkreten Vertretungsbefugnis und nach Änderung des Wohnortes Geschäftsführer: Eischeid, Ulrich, Heiligenhaus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.05.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.05.2008 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Firma Eischeid Immobilien e.K (AG Düsseldorf, 88 AR 1198/2008) auftretenden Kaufmann Ulrich Eischeid übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.