HRB 6501:Eitel GmbH, Kirchhain, Bertram-Schaefer-Straße 11, 35274 Kirchhain.Mit der Marburger Tapetenfabrik J.B. Schaefer GmbH & Co. KG, Kirchhain (Amtsgericht Marburg, HRA 3003) als herrschendem Unternehmen ist am 26.11.2014 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2014 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
HRB 6501:Eitel GmbH, Kirchhain, Bertram-Schaefer-Straße 11, 35274 Kirchhain.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2014. Geschäftsanschrift: Bertram-Schaefer-Straße 11, 35274 Kirchhain. Gegenstand: Die Verpachtung von Anlagevermögen zum Zweck der Herstellung von Tapeten und Wandbekleidungen aller Art an die Marburger Tapetenfabrik J. B. Schaefer GmbH & Co. KG, Kirchhain. Die Gesellschaft kann die genannten Erzeugnisse auch selbst herstellen und vertreiben. Stammkapital: 25.211,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Eitel, Ullrich, Marburg/Lahn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Eitel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Kirchhain (Amtsgericht Marburg, HRA 3013). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.