Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
b)
Geändert, nun:
Geschäftsanschrift:
Riedlstr. 3, 80538 München |
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a)
08.10.2024
Herklotz |
6 |
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b)
Bestellt:
Geschäftsführer:
Ipek, Dogan, Isernhagen, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt.
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Höhns, Gerhard Karsten, Hannover, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
21.07.2023
Weißmann |
HRB 185704: Karin Höhns GmbH, München, Tattenbachstr. 7, 80538 München. Die Gesellschafterversammlung vom 10.02.2022 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Eitner & Favoriet GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bölsing, Karin, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Höhns, Gerhard Karsten, Hannover, * ‒.‒.‒‒.
HRB 185704: Karin Höhns GmbH, München, Tattenbachstr. 7, 80538 München. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Bölsing, Karin, Berlin, * ‒.‒.‒‒.
Karin Höhns GmbH, München, Tattenbachstr. 7, 80538 München. Die HANNO-AIR-SERVICE Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 203428) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2013 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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