GnR 243: Elektrische Widerstandsgenossenschaft eG, Niederzier, Grabenstr. 70, 52382 Niederzier. Die Liquidation ist beendet. Die Genossenschaft ist gelöscht.
GnR 243:Elektrische Widerstandsgenossenschaft eG, Niederzier, Grabenstr. 70, 52382 Niederzier.Die Genossenschaft ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 30.08.2013 mit Wirkung zum 01. Dezember 2013 aufgelöst. Jeder Liquidator vertritt einzeln. Nicht mehr Vorstand, nunmehr Liquidator: Dr.-Ing. Hannot, Anton Rudolf, Ennigerloh, * ‒.‒.‒‒; Dr.-Ing. Rotthäuser, Siegfried, Essen, * ‒.‒.‒‒.
Elektrische Widerstandsgenossenschaft eG, Niederzier, Grabenstr. 70, 52382 Niederzier. Eingetragene Genossenschaft. Satzung vom 01.07.2011. Geschäftsanschrift: Grabenstr. 70, 52382 Niederzier. die Entwicklung sowie der Handel mit Kleinheizgeräten zur Beheizung von Räumen mit geringem Wärmebedarf und gesetzlich zum Vertrieb zugelassenen Glühbirnen (insbesondere Speziallampen) sowie die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Informationen in Bezug auf die Beziehung von Wärme und Licht. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder. Mindestkapital gemäß § 8a GenG: 20.000,00 EUR. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand: Dr.-Ing. Hannot, Anton Rudolf, Ennigerloh, * ‒.‒.‒‒; Dr.-Ing. Rotthäuser, Siegfried, Essen, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der DTG Trading GmbH, Niederzier (Amtsgericht Düren HRB 4184) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.07.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.