HRB 26663: Elektro Beimdick GmbH, Dortmund, Kuntzestraße 90, 44225 Dortmund. Einzelprokura: Otto, Christian Johannes, Dortmund, * ‒.‒.‒‒.
HRB 26663:Elektro Beimdick GmbH, Dortmund, Kuntzestraße 90, 44225 Dortmund.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 17.07.2014 wirksam geworden.
HRB 26663:Elektro Beimdick GmbH, Dortmund, Kuntzestraße 90, 44225 Dortmund.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2014. Geschäftsanschrift: Kuntzestraße 90, 44225 Dortmund. Gegenstand: Die Ausführung von Elektronistallationsarbeiten und der Verkauf von Elektroartikeln jeglicher Art im Groß- und Einzelhandel sowie die Vornahme aller damit verbundenen Geschäfte und Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Beimdick, Andreas, Dortmund, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Andreas Beimdick, geboren am ‒.‒.‒‒, als Inhaber des unter der Firma Elektro Beimdick e. K. mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRA 17675 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.05.2014. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.