HRA 8296 PI: Elektroteam Quickborn e.K. Inh. Matthias Hollm, Hemdingen, Eichenkamp 7 a, 25485 Hemdingen. Die Eintragung betreffend der Übertragung aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2018 ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Entstanden aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung des Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der Gesellschaft Elektroteam Quickborn mit Sitz in Quickborn (Amtsgericht Pinneberg, HRB 4414 PI) auf Matthias Hollm geb. ‒.‒.‒‒, Inhaber des Einzelunternehmens Elektroteam Quickborn e.K. Inhaber Matthias Hollm mit Sitz in Hemdingen.
HRA 8296 PI: Elektroteam Quickborn e.K. Inh. Matthias Hollm, Hemdingen, Eichenkamp 7 a, 25485 Hemdingen (Ausführung von Elektroarbeiten und -installationen sowie Verkauf, Wartung und Reparatur von Elektro-Hausgeräten und alle damit zusammenhängende Geschäfte.). Geschäftsanschrift: Eichenkamp 7 a, 25485 Hemdingen; Inhaber: 1. Hollm, Matthias, * ‒.‒.‒‒, Hemdingen; Rechtsform: Einzelunternehmen; Rechtsverhaeltnis: Entstanden aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung des Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der Gesellschaft Elektroteam Quickborn mit Sitz in Quickborn (Amtsgericht Pinneberg, HRB 4414 PI) auf Matthias Hollm geb. ‒.‒.‒‒, Inhaber des Einzelunternehmens Elektroteam Quickborn e.K. Inhaber Matthias Hollm mit Sitz in Quickborn. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.