Elfte GmbH "Der Rosenhof", Großhansdorf, Hoisdorfer Landstraße 61, 22927 Großhansdorf. Geschäftsführer: 3. Stener, Sabine, * ‒.‒.‒‒, Dallas/ Vereinigte Staaten; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.
Elfte GmbH "Der Rosenhof", GroßhansdorfHoisdorfer Landstraße 61, 22927 Großhansdorf. Geschäftsanschrift: Hoisdorfer Landstraße 61, 22927 Großhansdorf, Geschäftsführer: 2. Gaedeke-Gulati, Susanne, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.
Elfte GmbH "Der Rosenhof", Großhansdorf(Hoisdorfer Landstraße 61, 22927 Großhansdorf). Gegenstand: Die Verpachtung und Verwaltung von Alten- und Pflegeheimen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Maßnahmen. Kapital: 112.000,00 EUR. Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: Gaedeke, Maximilian, * ‒.‒.‒‒, Reinbek; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Elfte Kommanditgesellschaft "Der Rosenhof" EBV Bauträger G.m.b.H. + Co. mit Sitz in Großhansdorf (Amtsgericht Lübeck, HRA 3052 AH) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.08.2008. Zusatz: Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.