Embdena Partnership GmbH, Emden, Promenade Am Alten Binnenhafen 6, 26721 Emden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aurich (01.05.2013) vom 9 IN 44/13 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Embdena Partnership GmbH, Emden, Promenade Am Alten Binnenhafen 6, 26721 Emden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Promenade Am Alten Binnenhafen 6, 26721 Emden. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind folgende Bereiche: -Treuhändigkeiten für Dritte -Beratung im Zusammenhang mit Beteiligungen -Verwaltung von Kapitalanlagen -Kapitalbeteiligungen im eigenem Namen und für fremde Rechnung -Unternehmensberatung -Vermittlung von Versicherungsverträgen -Übernahme der persönlichen Haftung bei anderen Gesellschaften, Führung der Geschäfte anderer Gesellschaften. Stammkapital: 260.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Schmidt, Engelbert, Emden, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Passchier, Dieter, Emden, * ‒.‒.‒‒. Gesellschaftsvertrag vom 18.02.2012. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Embdena Partnership AG, Emden (AG Aurich, HRB 100101) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18.02.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.