HRB 709754: Emma Merch GmbH, Offenburg, Gerberstraße 24, 77652 Offenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 07.06.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Durbach. Neue Geschäftsanschrift: Sendelbach 7 d, 77770 Durbach.
HRB 709754:Werner und Seidl GmbH, Offenburg, Gerberstraße 24, 77652 Offenburg.Die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Firma geändert; nun: Emma Merch GmbH.
Werner und Seidl GmbH, Offenburg, Gerberstraße 24, 77652 Offenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.03.2013. Geschäftsanschrift: Gerberstraße 24, 77652 Offenburg. Gegenstand: Der Handel mit Werbeartikeln aller Art und der Betrieb von Onlineshops. Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen aller Art, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht für Dritte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Seidl, Marko, Offenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Werner und Seidl OHG", Offenburg (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 702784) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.