VR 1965: Energieberater Franken e.V., Würzburg (Erlenbruch 11, 97255 Sonderhofen-Sächsenheim Die Verschmelzung wurde am 09.09.2020 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht München VR 80559).
VR 1965: Energieberater Franken e.V., Würzburg (Erlenbruch 11, 97255 Sonderhofen-Sächsenheim). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2020 sowie Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 06.03.2020 und Beschluss der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 18.06.2020 mit der Bayernenergie e.V. mit dem Sitz in Weilheim i.OB (Amtsgericht München VR 80559) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Vereins. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Energieberater Unterfranken e.V., Würzburg (Gerbrunner Weg 50, 97074 Würzburg). Energieberater Oberfranken e.V. mit dem Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg VR 200100) und Gebäude-Energieberater, Ingenieure, Handwerker - Mittelfranken e.V. mit dem Sitz in Erlangen (Amtsgericht Fürth VR 21692) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2011 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 06.05.2011 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine vom 06.05.2011 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.