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Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts, Herne (HRA 5126)

Firmendaten

Anschrift
Südstr. 10
44625 Herne
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 02323/161670
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: keine Angabe
Webseite: www.entsorgung-herne.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2002
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 11 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 5126
Amtsgericht: Bochum
Rechtsform: AöR
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts aus Herne ist im Handelsregister Bochum unter der Nummer HRA 5126 verzeichnet. Nach der Gründung am 19.11.2002 hat die Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Aufgabe der Anstalt sind: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschIießlich der ErstelIung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5. der Bau, Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/ Verpachtung von lmmobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften, 6. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Satzungszweck gefördert werden kann. Sofern ein besonderes wichtiges lnteresse vorliegt, kann sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten. (4) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (5) Die Anstalt ist gem. § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen, Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (6) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (7) Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex in der jeweils gültigen Fassung auszurichten.' Die Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts weist zur Zeit zwei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 01.02.2024)

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Registermeldungen 8

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
8 c)
Nach Änderung:
(1) Aufgabe der Anstalt sind:
1. die Erfüllung der Aufgaben und der
Pflichten der Straßenreinigung
einschließlich des Winterdienstes im Sinne
der Bestimmungen des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen in der jeweils gültigen
Fassung und der jeweils sonst geltenden
einschlägigen Vorschriften,
2. die Erfüllung der Aufgaben und der
Pflichten der Abfallentsorgung als
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
einschIießlich der ErstelIung
des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes
und der Abfallbilanz im
Sinne des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen sowie
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung und der jeweils sonst
geltenden Vorschriften sowie
unter Berücksichtigung der dem
Abfallwirtschaftsverband EKOCity
(Zweckverband nach GkG) übertragenen
Aufgaben,
3. das Fuhrparkmanagement für eigene und
städtische Fahrzeuge und
Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-
Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung
von Transportdienstleistungen für die Anstalt
selbst,
für die Stadt Herne und für städtische
Einrichtungen und Gesellschaften,
5. der Bau, Kauf, Verkauf, Betrieb, die
Vorhaltung und die Vermietung/
Verpachtung von lmmobilien insbesondere in
gewerblichen Aufgabenbereichen
für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder
Gesellschaften,
6. die Erbringung von Dienstleistungen
gegenüber privaten und öffentlichen
Auftraggebern, soweit sie mit dem
Anstaltszweck gemäß § 2
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit
diesem unmittelbar im
Zusammenhang stehen. (2) Die Anstalt kann
die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter
den jeweils
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
auch für andere Gemeinden
wahrnehmen. (3) Die Anstalt ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die
der Satzungszweck gefördert werden kann.
Sofern ein besonderes wichtiges
lnteresse vorliegt, kann sie sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben
anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen oder solche
Unternehmen errichten, erwerben und
pachten.
(4) Die Anstalt kann sich unter den jeweils
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1
bezeichneten Aufgaben an
Zweckverbänden und kommunalen
Arbeitsgemeinschaften beteiligen
(kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem
Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils
veröffentlichten gültigen Fassung.
Über die Beteiligung an einer
Arbeitsgemeinschaft oder einem
Zweckverband und die Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte in deren
Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach
§ 6. (5) Die Anstalt ist gem. § 114a Abs. 3 GO
NRW berechtigt, anstelle der
Stadt
1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1
und 2 übertragenen Aufgabengebiete
zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO
NRW durch Satzung einen
Anschluss- und Benutzungszwang der
öffentlichen Einrichtung für
den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen
und diesen im Verwaltungs-
verfahren und
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
durchzusetzen,
Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das
ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge
und Entgelte im Zusammenhang
mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu
erheben. Hinsichtlich
der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren
und Beiträge verbleiben
die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach
dem ersten Abschnitt
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (6) Die
Anstalt kann Beamtinnen und Beamte
ernennen, versetzen, abordnen,
befördern und entlassen, soweit sie
hoheitliche Befugnisse ausübt.
Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor
genannte Einschränkung,
auch für Beschäftigte. (7) Der Public
Corporate Governance Kodex der Stadt Herne
findet entsprechende
Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr
Handeln am Kodex
in der jeweils gültigen Fassung auszurichten.
a)
Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand
hat eine*n allgemeine*n Vertreter*in. Für Geschäfte
mit Unternehmen, an denen die Anstalt öffentlichen
Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
beteiligt wird, ist der Vorstand von den
Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Verbot
von Mehrvertretungen) befreit.
a)
Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom
13.06.2023 geändert.
Geändert wurden § 2 (Gegenstand derAnstalt), § 3 (Organe), § 4
(Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des
Verwaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des
Verwaltungsrates), § 8 (Verpflichtungserklärungen und Abgabe
sonstiger Erklärung) und §12 (lnkrafttreten).
Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom
12.12.2023 geändert.
Geändert wurden § 5 (Der Verwaltungsrat) und § 12
(lnkrafttreten).
a)
31.01.2024
Jahnke
7 Einzelprokura:
Budde, Randolf, Bochum, * ‒.‒.‒‒
a)
21.12.2023
Jahnke
Calendar 21.01.2022
Veränderung

HRA 5126: Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts, Herne, Südstr. 10, 44625 Herne. Nicht mehr Vorstand: Tschöke, Horst, Herne, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Sußmann, Carsten, Herten, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 24.08.2020
Veränderung

HRA 5126: entsorgung herne Anstalt des öffentlichen Rechts, Herne, Südstr. 10, 44625 Herne. Die Satzung wurde durch Beschluss vom 26.11.2019 in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 2 (Gegenstand), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates), § 8 (Verpflichtungserklärungen), § 9 (Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, -prüfung), Einfügung eines neuen § 11 (Gleichstellung von Mann und Frau) und § 12 (Inkrafttreten). Nach Änderung: Neue Firma: Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Aufgabe der Anstalt ist: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen, 6. der Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/Verpachtung von Immobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (4) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (5) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (6) Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex auszurichten. Nach Änderung: Der Vorstand besteht aus einer Person. Für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder beteiligt wird, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Verbot von Mehrvertretungen) befreit.

Calendar 11.08.2020
Veränderung

HRA 5126: entsorgung herne Anstalt des öffentlichen Rechts, Herne, Südstr. 10, 44625 Herne. Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2006 geändert. Geändert wurden § 2 (Gegenstand der Anstalt), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), §6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates) und § 11 (Inkrafttreten). (1) Aufgabe der Anstalt ist: . 1. die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdlenstes Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung, . 2. die Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWAbfG) vom 27.09.1994 sowie der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) vom 21 .06.1988 in der jeweils gültigen Fassung. 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und stâdt. Fahrzeuge und Geräte. insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für eigene städtische Fachbereiche. 5. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern. soweit sie mit dem Anstaltszweck vereinbar sind. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden beteiligen oder öffentllch-rechtliche Vereinbarungen treffen (kommunale Gemelnschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/ SGV NW 202)). Die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband sowie der Abschluss entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen bedarf der Zustimmung des Rates. Mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte In den Organen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Zweckverbandes beauftragt die Anstalt den Vorstand sowie vom Rat aus seiner Mitte bestellte Vertreter. (4) Die Anstalt ist berechtigt. anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengeblete zu eflassen, 2. unter den Voraussetzungen des §9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüberhinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen. abordnen. befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung. auch für Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte, Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.

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Historie 5

21.12.2023
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Randolf Budde
Prokurist

21.01.2022
Firmenname geändert

alt:
Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Aufgabe der Anstalt ist: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der Erstellung des kommunalen

neu:
Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts

Entscheideränderung

Austritt
Herr Horst Tschöke
Vorstand

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Carsten Sußmann
Vorstand

24.08.2020
Firmenname geändert

alt:
entsorgung herne Anstalt des öffentlichen Rechts

neu:
Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Aufgabe der Anstalt ist: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der Erstellung des kommunalen

22.11.2013
Entscheideränderung

Austritt
Herr Bernd Westemeyer
Vorstandsmitglied

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Horst Tschöke
Vorstandsmitglied

22.11.2004
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Bernd Westemeyer
Vorstand