HRA 27200: Entwicklungsgesellschaft Heussallee GmbH & Co. KG, Köln, c/o PARETO GmbH, Neumarkt 8-10, 50667 Köln. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Entwicklungsgesellschaft Heussallee GmbH & Co. KG, Köln, Neumarkt 8-10, 50667 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: c/o PARETO GmbH, Neumarkt 8-10, 50667 Köln.
Entwicklungsgesellschaft Heussallee GmbH & Co. KG, Köln, Neumarkt 12-14, 50667 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Neumarkt 8-10, 50667 Köln.
Entwicklungsgesellschaft Heussallee GmbH & Co. KG, Köln, Neumarkt 12-14, 50667 Köln.(der Erwerb und die Entwicklung, Bebauung, Vermietung und Veräußerung des Baublockes begrenzt durch Adenauerallee, Heussallee, Schlegelstraße und Willy-Brandt-Alle in Bonn sowie ggf. weiterer anliegender Grundstücke. Die Gesellschaft führt keine eigene Bau- oder sonstige Handwerkstätigkeit aus. Sie läßt derartige Geschäfte durch Dritte wahrnehmen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neumarkt 12-14, 50667 Köln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Entwicklungsgesellschaft Heussallee Verwaltung GmbH, Köln (AG Köln HRB 66890), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Entwicklungsgesellschaft Heussallee GmbH, Köln (AG Köln HRB 56766) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2009 und 27.08.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.