HRA 27230 HB: Eos GmbH & Co. KG, Bremen, Contrescarpe 45, 28195 Bremen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 27230 HB: Eos GmbH & Co. KG, Bremen, Contrescarpe 45, 28195 Bremen. Änderung: aufgrund Firmenänderung; Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltung Eos GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 137211); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRA 27230 HB: Eos GmbH & Co. KG, Bremen, Contrescarpe 45, 28195 Bremen (Die Fortführung des bisher von der Gesellschaft mit schränkter Haftung betriebenen Handelsgeschäftes, also der Erwerb, das Halten, das Verwalten unddie Verwertung von Beteiligungen und Vermögensanlagen allert Art, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang damit, einschließlich Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung in anderen Gesellschaften sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehender und den Gesellschaftszweck fördernder Maßnahmen.). Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. 39. Cordu Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 137211); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Eos GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 30476) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.07.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.