HRB 26248 HB: Erdwärme-Messtechnik GmbH, Bremen, Parkallee 33, 28209 Bremen. Geschäftsanschrift: Parkallee 33, 28209 Bremen
Erdwärme-Messtechnik GmbH, Bremen, Konsul-Smidt-Straße 8 L, 28217 Bremen. Gegenstand: Die Entwicklung von Messtechnik, die Durchführung von Messungen, Berechnungen und Analysen im Zusammenhang mit der Energie- und Bauwirtschaft sowie die Beratung in diesem Kontext. Kapital: 25.000 EUR Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.; Geschäftsführer:; 1. Dr. Kues, Jörg-Werner, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Tulke, Enno, * ‒.‒.‒‒, Norderstedt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Erdwärme Messtechnik oHG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 25479 HB) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.03.2010. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..