Erlanger Stadtwerke Dienstleistung GmbH, Erlangen, Äußere Brucker Str. 33, 91052 Erlangen.
Erlanger Stadtwerke Dienstleistung GmbH, Erlangen, Äußere Brucker Str. 33, 91052 Erlangen.Geschäftsanschrift: Äußere Brucker Str. 33, 91052 Erlangen. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2009 sowie der Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom selben Tag mit der Erlanger Stadtwerke AG mit dem Sitz in Erlangen(Amtsgericht Fürth HRB 539) durch Aufnahme verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Erlanger Stadtwerke Dienstleistung GmbH, Erlangen, (Äußere Brucker Str. 33, 91052 Erlangen).Hinweis gem. § 10 HGB: Am 07.05.2009 ist der Entwurf eines Verschmelzungsvertrags beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung durch Aufnahme beteiligt sind als übertragende Gesellschaft die Erlanger Stadtwerke Dienstleistung GmbH, Erlangen, AG Fürth HRB 8578, als aufnehmende Gesellschaft die Erlanger Stadtwerke AG, Erlangen, AG Fürth HRB 539. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.