Erste Main Beteiligungs GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt am Main.Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Süddeutsche Industrie-Beteiligungs-GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 7599). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Erste Main Beteiligungs GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt am Main.(Gegenstand des Unternehmens ist die treuhänderische Vermögensverwaltung und Vermögensanlage mit allen dazugehörigen Hilfs- und Nebengeschäften. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen jeder Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen treuhänderisch oder für eigene Rechnung beteiligen. Sie darf auch für eigene Rechnung Immobilien an- und verkaufen. Ihr ist die Bebauung von Grundstücken und deren Vermietung auch für eigene Rechnung gestattet.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Süddeutsche Industrie-Beteiligungs-GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 7599). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Erste Main Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 87478). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.