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Erwin Jetter, Kraftfahrzeugreparatur, Inh. Jürgen Jetter, Balingen (HRA 410238) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Balinger Str. 59
72336 Balingen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 410238
Amtsgericht: Stuttgart
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Erwin Jetter, Kraftfahrzeugreparatur, Inh. Jürgen Jetter aus Balingen war im Handelsregister Stuttgart unter der Nummer HRA 410238 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Erwin Jetter, Kraftfahrzeugreparatur, Inh. Jürgen Jetter ihren Standort nicht geändert. Die Erwin Jetter, Kraftfahrzeugreparatur, Inh. Jürgen Jetter wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 15.08.2016
Veränderung

HRA 410238: Erwin Jetter, Kraftfahrzeugreparatur, Inh. Jürgen Jetter, Balingen, Balinger Str. 59, 72336 Balingen. Der Inhaber (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.07.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 12.07.2016 aus seinem Vermögen das von ihm betriebene Unternehmen auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Jetter Kfz-Reparaturen GmbH & Co. KG", Balingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 732357) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Firma ist erloschen. Gemäß § 155 Satz 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.