HRA 47274 B: Estrel Hotels Holding GmbH & Co. KG, Berlin, Sonnenallee 225, 12057 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Sonnenallee 225, 12057 Berlin
Estrel Hotels Holding GmbH & Co. KG, Berlin, Köpenicker Straße 126, 10179 Berlin. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. SARAMARTEL Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH; Persönlich haftender Gesellschafter:; 2. Estrel Hotels Germany GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 111580 B); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Estrel Hotels Holding GmbH & Co. KG, Berlin, Köpenicker Straße 126, 10179 Berlin, (Gegenstand: Das geschäftsleitende Halten und die gewerbliche Verwaltung von Beteiligungen, einschließlich der gewerblichen Beratung von Gesellschaften aus der Hotelbranche.). Firma: Estrel Hotels Holding GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Köpenicker Straße 126, 10179 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. SARAMARTEL Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH, München (Amtsgericht München, HRB 63598); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der SARAMARTEL Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 26443 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 29.08.2012 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..