HRB 220624: imug rating GmbH, Hannover, Postkamp 14a, 30159 Hannover. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 22.12.2020 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 220624: imug rating GmbH, Hannover, Postkamp 14a, 30159 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2020 hat zum Zwecke der Übernahme von Vermögensteilen der imug Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen mbH, Hannover (AG Hannover HRB 55100) im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Stammkapital) beschlossen. 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 04.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.12.2020 Teile des Vermögens, nämlich den operativen Teil-Geschäftsbetrieb "Rating" der imug Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen mbH mit Sitz in Hannover (AG Hannover HRB 55100) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.