HRB 47054: Eulchen GmbH, Mainz, Hindenburgstraße 7, 55118 Mainz. Geschäftsanschrift: Kupferbergterrasse 17, 55116 Mainz.
HRB 47054: Eulchen GmbH, Mainz, Hindenburgstraße 7, 55118 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2016. Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 7, 55118 Mainz. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Bier und sonstiger alkoholischer Getränke. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks als angemessen erscheinen, insbesondere der Betrieb, die Verwaltung sowie die Verpachtung eigener und fremder Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten, Veranstaltungen und Caterings. Sie ist berechtigt, alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lazaridis, Leonidas, Mainz, * ‒.‒.‒‒; Vogel, Philip, Mainz, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Eulchen OHG, Mainz (Amtsgericht Mainz - HRA 42890) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.08.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.