EurAsia Holding Aktiengesellschaft, Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 243, 79098 Freiburg im Breisgau. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.06.2012 und 19.06.2012 mit der Gesellschaft "RV Resource Value Holding PLC", Limassol (Registrar of Companies, Nicosia, Nr. HE 188 473) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform (Eurasia Resource Value SE, Limassol) ist am 19.12.2012 in das für ihn maßgebende Register in Zypern (Registrar of Companies, Nicosia, Nr. SE 15) eingetragen worden. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
EurAsia Holding Aktiengesellschaft, Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 243, 79098 Freiburg im Breisgau. Die Gesellschaft hat am 07.05.2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplanes nebst weiteren Dokumenten eingereicht. 1. An der Verschmelzung sind beteiligt:a) die EurAsia Holding Aktiengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft unter deutschem Recht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) mit dem Sitz in Freiburg in Breisgau als übertragende Gesellschaft;b) die RV Resource Value Holding PLC, eine Kapitalgesellschaft unter zyprischem Recht in der Rechtsform der Public Limited Company (PLC) mit dem Sitz in Limassol, Zypern, als aufnehmende Gesellschaft.2. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter HRB 7173. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/101/EG vom 16. September 2009, welche die Richtlinie 68/151/EWG vom 9. März 1968 neu kodifiziert, hinterlegt.Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Registrar of Companies, Nikosia, Registernummer HE 188 473. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/101/EG vom 16. September 2009, welche die Richtlinie 68/151/EWG vom 9. März 1968 neu kodifiziert, hinterlegt.3. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der EurAsia Holding Aktiengesellschaft gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO:Die Rechte der Gläubiger der EurAsia Holding Aktiengesellschaft ergeben sich aus §§ 8, 13 SEAG, weil der künftige Sitz der EurAsia Resource Value SE in Zypern liegt. Danach ist den Gläubigern der EurAsia Holding Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan offengelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern hur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu fünfzehn Tage nach Offenlegung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Dieses Recht steht Gläubigern jedoch zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung zu einer SE mit Sitz im Ausland die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der EurAsia Holding Aktiengesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Kaiser-Joseph-Straße 243, 79098 Freiburg im Breisgau geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Anleihegläubigern der EurAsia Holding Aktiengesellschaft gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b)SE-VO ist nicht bekannt zu machen, da bei der übertragenden Gesellschaft keine Anleihegläubiger vorhanden sind. Auch ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Inhabern von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c) SE-VO ist nicht bekannt zu machen, da bei der übertragenenden Gesellschaft keine Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien vorhanden sind.4. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO:Die Rechte der Minderheitsaktionäre der EurAsia Holding Aktiengesellschaft ergeben sich aus §§ 6, 7 SEAG, weil der künftige Sitz der EurAsia Resource Value SE in Zypern liegt.a) Verbesserung der Umtauschverhältnisse gemäß § 6 SEAGGemäß § 6 Abs. 2 SEAG können Aktionäre der EurAsia Holding Aktiengesellschaft von der EurAsia Resource Value SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen und im Weg des Spruchverfahrens nach § 6 Abs. 4 SEAG gerichtlich geltend machen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist und das Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben nach § 6 Abs. 1 SEAG ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn die Aktionäre der RV Resource Value Holding PLC bei der Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß Art 25 Abs. 3 SE-VO ausdrücklich akzeptieren, dass die Aktionäre der EurAsia Holding Aktiengesellschaft auf das Spruchverfahren als Verfahren zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses zurückgreifen können, da in Zypern ein derartiges Verfahren nicht besteht.Anspruchsberechtigt ist jeder Aktionär der EurAsia Holding Aktiengesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob er für oder gegen die Verschmelzung gestimmt hat.Die bare Zuzahlung wird nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung in Zypern nach den dort geltenden Vorschriften im Registrar of Companies Nikosia eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.Sofern die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 SE-VO nicht erfüllt werden, steht jedem Aktionär (weiterhin) die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses offen.b) Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan gemäß § 7 SEAGDie EurAsia Holding Aktiengesellschaft unterbreitet jedem Aktionär, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, gemäß § 7 SEAG im Verschmelzungsplan ein Angebot zum Erwerb seiner Aktien gegen angemessene Barabfindung wie folgt:Der Erwerb der Aktien durch die übertragende Gesellschaft wird gegen eine Barabfindung i.H.v. EUR 884,93 je Stammaktien und EUR 2.458,75 je Vorzugsaktie Serie (A) und EUR 2.458,75 je Vorzugsaktie Serie (B) angeboten. Die Kosten der Übertragung der gegen Annahme der Barabfindung übertragenen Aktien trägt die übertragende Gesellschaft.Dem Widerspruch zur Niederschrift steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.Die Barabfindung wird nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung in Zypern nach den dort geltenden Vorschriften im Registrar of Companies Nikosia eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.Das Angebot der Barabfindung kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Verschmelzung in Zypern nach den dort geltenden Vorschriften im Registrar of Companies Nikosia eingetragen und bekannt gemacht worden ist.Diese Frist verlängert sich im Falle eines Spruchverfahrens über die Höhe der Abfindung. Sie läuft dann erst zwei Monate nach dem Tag ab, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Voraussetzung für die Einleitung eines Spruchverfahrens ist nach § 7 Abs. 7 SEAG, dass die Aktionäre der VR Resource Value Holding PLC bei der Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß Art. 25 Abs. 3 SE-VO ausdrücklich akzeptieren, dass die Aktionäre der EurAsia Holding Aktiengesellschaft auf das Spruchverfahren zur Bestimmung der Höhe der Abfindung zurückgreifen können, da in Zypern ein derartiges Verfahren nicht besteht.Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 SE-VO nicht vor, steht jedem Aktionär (weiterhin) die Anfechtungsklage offen.c) Geltendmachung und weitere AuskünfteAlle Ansprüche sind unmittelbar gegenüber der EurAsia Resource Value SE unter deren Geschäftsanschrift 3, Chrysanthou Mylona, CY-3030 Limassol, Zypern geltend zu machen.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre kostenlos eingeholt werden.5. Die für die SE vorgesehene Firma lautet EurAsia Resource Value SE. Ihr künftiger Sitz ist Limassol, Zypern.
EurAsia Holding Aktiengesellschaft, Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 243, 79098 Freiburg im Breisgau.Neue Geschäftsanschrift: Kaiser-Joseph-Straße 243, 79098 Freiburg im Breisgau.
EurAsia Holding Aktiengesellschaft, Freiburg im Breisgau (Holbeinstrasse 2, 79100 Freiburg im Breisgau). Die Hauptversammlung vom 06.12.2007 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag um 115.600,00 EUR auf 231.200,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln erhöht. Das Grundkapital ist ferner durch Beschluss der Hautpversammlung vom gleichen Tag um 15.200,00 EUR auf 246.400,00 EUR erhöht. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Grundkapital nun: 246.400,00 EUR. Nicht mehr Vorstand: Dr. Gebel, Titus, Schönau, * ‒.‒.‒‒. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.12.2007 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 04.06.2013 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu 71.140,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender nennwertloser Stammaktien oder auf den Namen lautender nennwertloser Vorzugsaktien Serie (A) gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden. (Genehmigtes Kapital 2007/I).