HRB 56617: Evangelisches Altenheim Bergneustadt gemeinnützige GmbH, Bergneustadt, Hauptstr. 41, 51702 Bergneustadt. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis weiterhin bestellt als Geschäftsführer: Huber, Georg, Hückeswagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen zwischen der Ev. Altenheim Bergneustadt gGmbH; der BESG Betriebsgesellschaft des Ev. Seniorenzentrums Gummersbach gGmbH und der Ev. Seniorenzentrum Gummersbach gGmbH.
Evangelisches Altenheim Bergneustadt gemeinnützige GmbH, Bergneustadt, Hauptstr. 41, 51702 Bergneustadt. Die Gesellschafterversammlung hat am 11.10.2010 beschlossen, den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 2 Abs. 2 zu ändern, desweiteren den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum Spitzenverband) Abs. 1 und 2 zu ändern, in § 7 (Geschäftsführung und Vertretung) Abs. 2 aufzuheben und neuzufassen sowie in § 12 (Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung) Abs. 1 Buchst. h) und Abs. 2 und § 14 (Auflösung der Gesellschaft) Abs. 2 zu ändern.Neuer Unternehmensgegenstand: 1. die Förderung der Altenhilfe. 2. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung und Pflege alter und hilfsbedürftiger Menschen im Sinne der Mildtätigkeit. Hierzu unterhält und betreibt die Gesellschaft insbesondere ein Altenheim in Bergneustadt. Das Altenheim steht hilfs- und pflegebedürftigen alten Menschen ohne Rücksicht auf Nationalität und Glauben offen. 3. Die Gesellschaft wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wie auch alle leitenden Mitarbeiter müssen einem evangelischen Bekenntnis, die anderen Mitarbeiter zumindest einem christlichen Bekenntnis angehören. 4. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere darf sie sich auch - mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes - an anderen Gesellschaften oder Einrichtungen beteiligen, diese gründen oder erwerben, wenn sie mit dem genannten Zweck zusammenhängen oder ihn fördern. Auch kann sie Zweigniederlassungen errichten.