Ewald Kammer Verwaltungs-GmbH, Bochum, Wasserstr. 488, 44795 Bochum. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
Ewald Kammer Verwaltungs-GmbH, Bochum, Wasserstr. 488, 44795 Bochum. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Kammer, Luise Elisabetha, Bochum, * ‒.‒.‒‒. nunmehr: Liquidator: Kammer, Luise Elisabetha, Bochum, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Ewald Kammer Verwaltungs-GmbH, Bochum, Wasserstr. 488, 44795 Bochum. Nicht mehr Geschäftsführer: Kammer, Ewald, Bochum, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Kammer, Luise Elisabetha, Bochum, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Ewald Kammer Verwaltungs-GmbH, Bochum, Wasserstr. 488, 44795 Bochum. berichtigt von Amts wegen 50.000,00 DEM Stammkapital
Ewald Kammer Verwaltungs-GmbH, Bochum, Wasserstr. 488, 44795 Bochum. berichtigt von Amts wegen 50.000,00 DEM. Dem Registergericht ist #DV.Entwurf(Text="Bitte wählen Sie bzgl. der eingereichten Unterlagen aus!",Eingabe="der Entwurf eines Verschmelzungsplanes"|"Entwurf eines Verschmelzungsplanes","ein Verschmelzungsplan"|"Verschmelzungsplan") über die geplante Verschmelzung der #DV.RechtsformÜTR(Text="Bitte geben Sie die Rechtsform und das Rechtsgebiet des übertragenden Rechtsträgers an! z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht") unter Firma #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") mit Sitz in #DV.SitzÜTR(Text="Bitte Sitz des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") (#DV.RegisterstelleÜTR(Text="Bitte geben Sie die Registerstelle des übertragenden Rechtsträgers an!")) mit der #DV.RechtsformÜNR(Text="Bitte geben Sie die Rechtsform und das Rechtsgebiet des übernehmenden Rechtsträgers an! z.B. beslotene vernootschaap nach niederländischem Recht") unter Firma #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!") mit Sitz in #DV.SitzÜNR(Text="Bitte Sitz des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!") (#DV.RegisterstelleÜNR(Text="Bitte geben Sie die Registerstelle des übernehmenden Rechtsträgers an!")) eingereicht worden. #DV.Modalitäten(Text="Bitte geben Sie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter ein!"). Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei #DV.Auskunft(Text="Bitte geben Sie an wo die Modalitäten kostenlos eingeholt werden können?").Dem Registergericht ist #DV.Entwurf(Text="Bitte wählen Sie bzgl. der eingereichten Unterlagen aus!",Eingabe="der Entwurf eines Vertrages"|"Entwurf eines Vertrages","ein Vertrag"|"Vertrag") über die geplante #DV.Vertrag(Text="Bitte wählen Sie bzgl. des Vertragesgegenstandes aus!",Eingabe="Verschmelzung der #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") mit der #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!")"|"Verschmelzung","Aufspaltung der #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") auf die #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!")"|"Aufspaltung","Abspaltung von Vermögensteilen der #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") auf die #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!")"|"Abspaltung","Ausgliederung von Vermögensteilen der #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") auf die #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!")"|"Ausgliederung","Übertragung von Vermögensteilen der #DV.ÜTR(Text="Bitte Firma des übertragenden Rechtsträgers eingeben!") auf die #DV.ÜNR(Text="Bitte Firma des übernehmenden Rechtsträgers eingeben!")"|"Vermögensübertragung")#DV.HV(Text="Bitte wählen Sie für einen evtl. Termin der Hauptversammlung aus!",Eingabe=", dem die für den #DV.Datum(Text="Datum der vorgesehenen Hauptversammlung") vorgesehene Hauptversammlung zustimmen soll, "|"Termin für Hauptversammlung vorgesehen für den ..."," "|"ohne Termin für die Hauptversammlung")eingereicht worden.Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB, § 393 FamFG zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf #DV.Fr(Text="Bitte wählen Sie aus!",Eingabe="einen Monat","zwei Monate","drei Monate","#insert(Text="Freitext")"|"freier Text") festgesetzt. #DV.vollstRMB(Text="Bitte wählen Sie aus, ob auch eine vollständige Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden soll!",Eingabe=" Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem #Re.Name, #Re.Strasse, #Re.PLZZustell #Re.OrtZustell schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem #Re.Name eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."|"mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung"," "|"ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung")Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach §§ 31 Abs. 2, 6 HGB, § 393 FamFG zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf #DV.Fr(Text="Bitte wählen Sie aus!",Eingabe="einen Monat","zwei Monate","drei Monate","#insert(Text="Freitext")"|"freier Text") festgesetzt. #DV.vollstRMB(Text="Bitte wählen Sie aus, ob auch eine vollständige Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden soll!",Eingabe=" Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem #Re.Name, #Re.Strasse, #Re.PLZZustell #Re.OrtZustell schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem #Re.Name eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."|"mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung"," "|"ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung")Das Registergericht beabsichtigt, die im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft gemäß #DV.FamFG(Text="Wählen Sie aus, ob altes Recht nach dem FGG oder neues Recht nach dem FamFG anzuwenden ist!",Eingabe="§ 141 a Absatz 1 FGG "|"altes Recht nach dem FGG","§ 394 Absatz 1 FamFG "|"neues Rechts nach dem FamFG") wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf #DV.Fr(Text="Bitte wählen Sie aus!",Eingabe="einen Monat","zwei Monate","drei Monate","#insert(Text="Freitext")"|"freier Text") festgesetzt. #DV.vollstRMB(Text="Bitte wählen Sie aus, ob auch eine vollständige Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden soll!",Eingabe=" Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem #Re.Name, #Re.Strasse, #Re.PLZZustell #Re.OrtZustell schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem #Re.Name eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."|"mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung"," "|"ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung")Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß #DV.FamFG(Text="Wählen Sie aus, ob altes Recht nach dem FGG oder neues Recht nach dem FamFG anzuwenden ist!",Eingabe="§ 141 a Absatz 1 FGG "|"altes Recht nach dem FGG","§ 394 Absatz 1 FamFG "|"neues Rechts nach dem FamFG") wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf #DV.Fr(Text="Bitte wählen Sie aus!",Eingabe="einen Monat","zwei Monate","drei Monate","#insert(Text="Freitext")"|"freier Text") festgesetzt. #DV.vollstRMB(Text="Bitte wählen Sie aus, ob auch eine vollständige Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden soll!",Eingabe=" Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem #Re.Name, #Re.Strasse, #Re.PLZZustell #Re.OrtZustell schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem #Re.Name eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."|"mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung"," "|"ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung")Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß #DV.FamFG(Text="Wählen Sie aus, ob altes Recht nach dem FGG oder neues Recht nach dem FamFG anzuwenden ist!",Eingabe="§ 141 a Absatz 1 FGG "|"altes Recht nach dem FGG","§ 394 Absatz 1 FamFG "|"neues Rechts nach dem FamFG") wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf #DV.Fr(Text="Bitte wählen Sie aus!",Eingabe="einen Monat","zwei Monate","drei Monate","#insert(Text="Freitext")"|"freier Text") festgesetzt. #DV.vollstRMB(Text="Bitte wählen Sie aus, ob auch eine vollständige Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden soll!",Eingabe=" Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem #Re.Name, #Re.Strasse, #Re.PLZZustell #Re.OrtZustell schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem #Re.Name eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."|"mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung"," "|"ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung")Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Gesellschaft hat Gläubigern, deren Forderungen vor dieser Bekanntmachung begründet worden sind, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten zu diesem Zweck melden.Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.Den Gläubigern der an der #DV.UmF(Text="Bitte wählen Sie die zutreffende Art nach UmwG aus!",Eingabe="Verschmelzung","Aufspaltung","Abspaltung","Ausgliederung","Vermögensübertragung","formwechselnden Umwandlung") beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der #DV.UmF in das Register des Sitzes #DV.RTr(Text="Bitte wählen Sie aus, ob ein oder mehrere andere Rechtsträger betroffen sind!",Eingabe="desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger","derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger") sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die #DV.UmF die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt zur #DV.Zweck(Text="Bitte geben Sie den Zweck der bedingten Kapitalerhöhung ein!"). #DV.Bezugsber(Text="Bitte geben Sie den Kreis der Bezugsberechtigten und den Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, ein!").