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a)
Förderstiftung Dietrich von Dobeneck
gGmbH
b)
Grabenstätt
Geschäftsanschrift:
c/o Richard Kraft, Aberg 5, 83355
Grabenstätt
c)
(1) Die "Förderstiftung Dietrich von
Dobeneck gGmbH" verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der
gGmbH ist die Förderung der Heimatpflege
- dieser wird verwirklicht durch öffentliche
und gemeinnützig anerkannte Maßnahmen
zur Wiedererrichtung, Erneuerung,
Sanierung und Erhaltung historischer
Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen in der
Stadt Traunstein. Die gGmbH verwaltet das
Vermächtnis von Dietrich von Dobeneck.
(2) Die gGmbH ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der gGmbH dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Die Zuwendung
erfolgt ausschließlich an den und zum
Zweck der Erfüllung der gemeinnützigen
Ziele "Förderverein Alt Traunstein e.V.".
Ausschließlicher Verwendungszweck der
Zuwendung an den Verein gemäß § 2
seiner Satzung. Mittels der Zuwendungen
der gGmbH fördert der "Förderverein Alt
Traunstein e.V." öffentlich und
gemeinnützig Maßnahmen zur
Wiedererrichtung, Erneuerung, Sanierung
und Erhaltung historischer Bauwerke,
Anlagen und Einrichtungen in der Stadt
Traunstein. Dabei kann der Verein diese
Zwecke nicht nur fördern, sondern auch
selbst ausführen oder in Verbindung mit
geeigneten Dritten ausführen lassen. Die
gGmbH kann darüber hinaus den
"Förderverein Alt Traunstein e.V." in
folgenden Maßnahmen auch durch
finanzielle Zuwendungen oder
Dienstleistungen unterstützen:
a) Stärkung des Bewusstseins der
Bevölkerung für die Erhaltung,
Verbesserung und Erneuerung des
historischen Stadtbildes.
b) Einflussnahme auf Maßnahmen der
Stadt und gemeinnütziger Institutionen, die
dem Vereinszweck entsprechen.
c) Sammlung von Beiträgen und Spenden
als Finanzierungshilfen bei Maßnahmen der
Stadt und gemeinnütziger Institutionen, die
dem Vereinszweck entsprechen.
Mittel aus dem Stiftungsvermögen sind
vom "Förderverein Alt-Traunstein e.V."
projektbezogen zu beantragen. Den Antrag
stellt der Vorstand nachdem ein Gremium,
bestehend aus den vier Mitglieder des
Vorstandes und den Mitgliedern des Beirats
mit Zweidrittelmehrheit ihr Einverständnis
gegeben haben. Sollte es darüber hinaus
notwendig sein für ein größeres Projekt
Teile des Aktienpakets zu verkaufen, so ist
für diese Maßnahme das einstimmige
Votum des o.g. Gremiums erforderlich, d.h.
nicht nur die vier Mitglieder des Vorstands
sondern auch alle Mitglieder des Beirats
müssen damit einverstanden sein. Die
Förderung von Maßnahmen privater
Personen und nicht gemeinnütziger
Institutionen sind auch dann
ausgeschlossen, wenn es sich um
Maßnahmen handelt, die dem
Vereinszweck des "Förderverein Alt
Traunstein e.V." gleichgerichtet oder
ähnlich sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der gGmbH fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Zur
Finanzierung von Maßnahmen, die für den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der gGmbH
erforderlich sind, kann sie angemessen
Mittel aus dem Stiftungsvermögen
einsetzen, sofern diese dem
Gesellschaftszweck entsprechen.
(5) Die Gesellschafter der gGmbH erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das
Gesellschaftsvermögen. Alle Mitarbeiter
der gGmbH sind ehrenamtlich tätig. Die
gGmbH löst sich auf, wenn der
satzungsgemäße Gesellschaftszweck
- vorstehend Absatz 3 - entfällt. Verwendet
der "Förderverein Alt Traunstein e.V." die
Mittel nicht satzungsentsprechend oder
ändert er den § 2 seiner Satzung "Zweck
des Vereins" und gefährdet dadurch die
Gemeinnützigkeit, beendet die gGmbH die
Zuwendungen an den Verein. In diesem Fall
ist der Geschäftszweck der gGmbH hinfällig
und sie löst sich auf. Bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der
Gesellschafter und den gemeinen Wert der
von den Gesellschaften geleisteten
Sachwerte übersteigt, an die Stiftung
Heimathaus, welche es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. |
25.000,00 EUR |
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Huber, Otto, Traunstein, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Geschäftsführer:
Kraft, Richard, Grabenstätt, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 12.07.2022. |
a)
02.09.2022
Schmidt |