HRB 201638:Füllberg GmbH, Tostedt, Triftstraße 46, 21255 Tostedt.Neue Geschäftsanschrift: Vorwerk-Ring 6, 21255 Tostedt.
Janine Füllberg GmbH, Tostedt, Triftstraße 46, 21255 Tostedt.Die Gesellschafterversammlung vom 08.07.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Geändert, nun: Neue Firma: Füllberg GmbH.
Janine Füllberg GmbH, Tostedt, Triftstraße 46, 21255 Tostedt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.04.2008. Geschäftsanschrift: Triftstraße 46, 21255 Tostedt. Brandschutz. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Füllberg, Björn, Tostedt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkauffrau Janine Füllberg, Tostedt, geboren am ‒.‒.‒‒ unter den Firmen Moser Brandschutz Inh. Janine Füllberg e.K. in Tostedt (AG Tostedt HRA 200895) und Günther Rohde Feuerschutz Inh. Janine Füllberg e.K. in Tostedt (HRA 200234) betriebene Unternehmen nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 29.04.2008 mit Ergänzung vom 05.09.2008. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf den Registerblättern der übertragenden Rechtsträger am heutigen Tag wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.