HRA 2888: F + A Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG, Düren-Hoven, Birkesdorfer Straße 5, 52353 Düren-Hoven. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: F + A Immobilien Verwaltungs GmbH, Düren-Hoven (Amtsgericht Düren HRB 5264). Die Gesellschaft ist ohne weitere Liquidation erloschen.
F + A Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG, Düren-Hoven, Birkesdorfer Straße 5, 52353 Düren-Hoven. Jeder Liquidator vertritt die Gesellschaft einzeln. Liquidator: Dr. Hoesch, Henning, Düren, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. In der Liquidationsphase nicht vertretungsberechtigt: Persönlich haftender Gesellschafter: F + A Immobilien Verwaltungs GmbH, Düren-Hoven (Amtsgericht Düren HRB 5264). Die Gesellschaft ist durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst.
F + A Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG, Düren-Hoven (Birkesdorfer Straße 5, 52353 Düren-Hoven, Der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Immobilien und Immobiliengeschäften im In- und Ausland.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: F + A Immobilien Verwaltungs GmbH, Düren-Hoven (Amtsgericht Düren HRB 5264), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der F + A Immobilien GmbH, Düren-Hoven (Amtsgericht Düren HRB 2721) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.