HRB 38816: F - Plan Gesellschaft für Erstellung von Feuerwehr- Einsatzplänen mbH, Wiehl, Bielsteiner Strasse 43, 51674 Wiehl. Die Gesellschafterversammlung hat am 22.12.2015 beschlossen, die Firma und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Ziffer 1 zu ändern. Neue Firma: F - Plan GmbH Wiehl. Nicht mehr Geschäftsführer: Klein, Eberhard, Wiehl, * ‒.‒.‒‒.
HRB 38816: F - Plan Gesellschaft für Erstellung von Feuerwehr- Einsatzplänen mbH, Wiehl, Bielsteiner Strasse 43, 51674 Wiehl. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2014 hat beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in § 11 (Gewinnverwendung) neuzufassen sowie in § 15 (Wettbewerbsverbot) durch Abs. 3 zu ergänzen. Bestellt als Geschäftsführer: Klein, Niko, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
F - Plan Gesellschaft für Erstellung von Feuerwehr- Einsatzplänen mbH, Wiehl (Bielsteiner Str. 43, 51674 Wiehl). Die Gesellschafterversammlung vom 06.12.2007 hat beschlossen, das Stammkapital auf Euro umzustellen, es von dann EUR 102.258,37 um EUR 41,63 auf EUR 102.300,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 5 zu ändern. 102.300,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.12.2007 mit der F-Plan Gesellschaft für Erstellung von Feuerwehr-Einsatzplänen mbH mit Sitz in Eisenach (Amtsgericht Jena, HRB 401194) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.