HRB 11771: F. Rohrmeier GmbH, Aschaffenburg, Linkstraße 66, 63741 Aschaffenburg. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2017 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Rohrmeier Frank, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒, verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Schuhfrank GmbH, Aschaffenburg, Linkstr. 66, 63741 Aschaffenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 5, 10 und 20 der Satzung beschlossen. Neue Firma: F. Rohrmeier GmbH. Geschäftsanschrift: Linkstraße 66, 63741 Aschaffenburg. Neuer Unternehmensgegenstand: der Betrieb von Gaststätten und gastronomischen Unternehmungen aller Art, der Handel mit Lebensmitteln und Getränken, der Handel mit Sportbekleidung, Textilien und Schuhen sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet sind.
Schuhfrank GmbH, Aschaffenburg, Linkstr. 66, 63741 Aschaffenburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Rohrmeier, Kurt, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒.
Schuhfrank GmbH, Aschaffenburg, Linkstraße 66, 63741 Aschaffenburg. Inländische Geschäftsanschrift: Linkstraße 66, 63741 Aschaffenburg; Der Sitz der Gesellschaft ist nach Aschaffenburg verlegt (Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 11771).
Schuhfrank GmbH, Aschaffenburg, Linkstr. 66, 63741 Aschaffenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 hat die Änderung des § 1 (Sitz, bisher: Wustermark, Amtsgericht Potsdam HRB 20099 P) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Linkstr. 66, 63741 Aschaffenburg. Gegenstand des Unternehmens: der Groß- und Einzelhandel mit Schuhen, Textilien, Lederwaren und artverwandten Waren. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der einzige alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gleiche gilt für gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer, wenn und solange ohne sie keine Vertretung der Gesellschaft möglich ist. Geschäftsführer: Rohrmeier, Frank, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt: Geschäftsführer: Rohrmeier, Kurt, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die F. Rohrmeier Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Aschaffenburg (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 3786) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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