F.A.C. Prestel OHG, Frankfurt am Main, Braubachstr. 30, 60311 Frankfurt am Main. Neuer Sitz: Bad Vilbel. Geschäftsanschrift: c/o Gabriele Voigtländer-Tetzner-Laubenstein, Uhlandstraße 6, 61118 Bad Vilbel. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Geändert, nun: Persönlich haftende Gesellschafterin: Voigtländer-Tetzner-Laubenstein, Gabriele, Bad Vilbel, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
F.A.C. Prestel OHG, Frankfurt am Main, Braubachstr. 30, 60311 Frankfurt am Main. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidatorin: Voigtländer-Tetzner-Laubenstein, Gabriele, Bad Vilbel, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
F.A.C. Prestel OHG, Frankfurt am Main, Braubachstr. 30, 60311 Frankfurt am Main.(Betrieb einer Kunstgalerie). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Braubachstr. 30, 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam vertreten. Persönlich haftende Gesellschafterin: Voigtländer-Tetzner-Laubenstein, Gabriele, Bad Vilbel, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Persönlich haftender Gesellschafter: Laubenstein, Clemens, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der F.A.C. Prestel GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 48108). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.