"F.J.W. Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung.", Essen (Wiesenstr. 55-57, 45128 Essen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden KFK GmbH Steuerberatungsgesellschaft (nach Firmenänderung nunmehr: F.J.W. Steuerberatungsgesellschaft mbH) am 15. Dezember 2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
"F.J.W. Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung.", Essen (Wiesenstr. 55-57, 45128 Essen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.August 2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.August 2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.August 2005 mit der KFK GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 18531) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.