HRB 40312: FABRI AG, Nürnberg, Brunnengasse 13, 90402 Nürnberg. Bestellt: Vorstand: Waag, Thomas, Schwabach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 38327: Fabri GmbH, Nürnberg, Brunnengasse 13, 90402 Nürnberg. Die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2021 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Fabri AG mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 40312) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 40312: FABRI AG, Nürnberg, Brunnengasse 13, 90402 Nürnberg. Aktiengesellschaft. Satzung vom 26.11.2021. Geschäftsanschrift: Brunnengasse 13, 90402 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Grundkapital: 5.025.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Waag, Jochen, Schwabach, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Fabri GmbH mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 38327). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.