HRB 749824:FADF GmbH, Fellbach, Stuttgarter Straße 25 A, 70734 Fellbach.Änderung der Geschäftsanschrift: c/o Rechtsanwalt Detlef Schneider, André-Citroën-Straße 2, 51149 Köln.
HRB 749824:FADF GmbH, Fellbach, Stuttgarter Straße 25 A, 70734 Fellbach.Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Nicht mehr Geschäftsführer: Frenz, Almar Dieter, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Frenz, Almar Dieter, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 749824:FADF GmbH, Fellbach, Stuttgarter Straße 25 A, 70734 Fellbach.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2014. Geschäftsanschrift: Stuttgarter Straße 25 A, 70734 Fellbach. Gegenstand: Der offene und stille und fallweise Ankauf von Einzelforderungen (ohne oder mit Rahmenvereinbarung) mit oder ohne Rückgriff. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Frenz, Almar Dieter, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Acacia AG", Fellbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 735119) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.