HRB 20334: FAHRTEC Besitz GmbH, Neubrandenburg, Genzkower Str. 10, 17034 Neubrandenburg. Geschäftsanschrift: Brohmer Straße 1, 17034 Neubrandenburg.
HRB 20334: FAHRTEC Besitz GmbH, Neubrandenburg, Genzkower Str. 10, 17034 Neubrandenburg. Bestellt als Geschäftsführer: Hüttel, Danilo, Werder, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 20334: FAHRTEC Besitz GmbH, Neubrandenburg, Genzkower Str. 10, 17034 Neubrandenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2016. Geschäftsanschrift: Genzkower Str. 10, 17034 Neubrandenburg. Gegenstand: Kauf und Verkauf sowie die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien sowie alle hiermit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Boddenberg, Michael, Lebbin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen ( Grundstücke ) der FAHRTEC Systeme GmbH mit Sitz in Neubrandenburg ( Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 5644 ) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.07.2016 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.07.2016. Die Abspaltung ist mit der zeitgleichen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.