HRB 333730: FALK Restructuring GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg. Erteilt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Goltz, Jonas, Plankstadt, * ‒.‒.‒‒.
HRB 333730: FALK & Co Risk Advisory GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg. Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Firma geändert; nun: FALK Restructuring GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
HRB 333730: FALK & Co Risk Advisory GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Reifel, Frank, St. Leon-Rot, * ‒.‒.‒‒.
HRB 333730: FALK & Co Risk Advisory GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Stannek, Rüdiger, Bad Homburg v. d. Höhe, * ‒.‒.‒‒.
HRB 333730:FALK & Co Risk Advisory GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.12.2013 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ICF INTERTREU Corporate Finance GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 707399) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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