HRA 6037: FAVIA Willim Büroeinrichtungen KG, Bonn, Maarstr. 84, 53227 Bonn. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 6037: FAVIA Willim Büroeinrichtungen KG, Bonn, Maarstr. 84, 53227 Bonn. Gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 18.04.2014, wurde der Eröffnungsbeschluss in diesem Verfahren vom 20.08.2013 für nichtig erklärt.
FAVIA Willim Büroeinrichtungen KG, Bonn, Maarstr. 84, 53227 Bonn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (97 IN 85/13) vom 20.08.2013 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
FAVIA Willim Büroeinrichtungen KG, Bonn, Maarstr. 84, 53227 Bonn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (97 IN 85/13) vom 14.05.2013 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und zusätzlich der Gesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Büroeinrichtungen Willim KG, Bonn, Maarstr. 84, 53227 Bonn. Nach Firmenänderung nunmehr: Neue Firma: FAVIA Willim Büroeinrichtungen KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2010 mit der Kommanditgesellschaft FAVIA Fachhandel mit Büro- und Zeichenbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRA 7017) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.