FAVORIT Hotel- und Beteiligungs-GmbH, Magdeburg (Hansapark 5, 39116 Magdeburg). Die Verschmelzung wurde am 30.01.2007 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Jena HRB 302893).
FAVORIT Hotel- und Beteiligungs-GmbH, Frankfurt am Main (Hansapark 5, 39116 Magdeburg). Der Sitz ist nach Magdeburg (jetzt Amtsgericht Stendal, HRB 5834) verlegt.
FAVORIT Hotel- und Beteiligungs-GmbH, Magdeburg (Hansapark 5, 39116 Magdeburg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.04.1996. Die Gesellschafterversammlung vom 20.05.2005 hat die Änderung des § 1 (Sitz, bisher Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 46655 ) der Satzung beschlossen. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb und Verwaltung sowie An- und Vermietung von Hotel- und Touristikimmobilien aller Art sowie deren Betrieb und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit verwandtem Unternehmensgegenstand. Stammkapital: 50.000,00 DEM. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Trütschel, Horst Ludwig, Magdeburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Hotel Panorama Oberhof Grundstücks GmbH als übernehmende Gesellschaft mit dem Sitz in Oberhof (Amtsgericht Meiningen HRB 2893) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.