HRB 46691: FB Pro GmbH, Mainz, Erthalstraße 1, 55118 Mainz. Die Gesellschafterversammlung vom 05.09.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Grolsheim beschlossen. Geändert, jetzt: Neuer Sitz: Grolsheim. Änderung der Geschäftsanschrift: Dammstraße 10, 55459 Grolsheim. Wohnort geändert; jetzt: Geschäftsführer: Bröder, Florian, Mainz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 46691: FB Pro GmbH, Mainz, Erthalstraße 1, 55118 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.02.2016. Geschäftsanschrift: Erthalstraße 1, 55118 Mainz. Gegenstand: IT-Beratung, Herstellung, Verkauf von Standard-EDV Produkten, sowie IT-Dienstleistungen aller Art und alle hiermit verbundenen Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bröder, Florian, Mainz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Bröder, Florian, Mainz, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber unter der Firma Florian Bröder e.K. in Mainz (Amtsgericht Mainz - HRA 42800) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 22.02.2016. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.