FBV Friseurbetriebe-Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Kaiserstr. 24, 60311 Frankfurt am Main). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 03.04.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
FBV Friseurbetriebe-Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Kaiserstr. 24, 60311 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2007 mit Ergänzung vom 31.1.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 10.12.2007 und 31.1.2008 mit der Wella Service GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 5011) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.