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FC Schalke 04-Stadion- Cateringgesellschaft mbH & Co. KG, Gelsenkirchen (HRA 1777) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Kurt-Schumacher-Str. 284 a
45891 Gelsenkirchen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 1777
Amtsgericht: Gelsenkirchen
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die FC Schalke 04-Stadion- Cateringgesellschaft mbH & Co. KG aus Gelsenkirchen war im Handelsregister Gelsenkirchen unter der Nummer HRA 1777 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die FC Schalke 04-Stadion- Cateringgesellschaft mbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die FC Schalke 04-Stadion- Cateringgesellschaft mbH & Co. KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 31.03.2011
Löschung

FC Schalke 04-Stadion- Cateringgesellschaft mbH & Co. KG, Gelsenkirchen (Kurt-Schumacher-Straße 284 a, 45891 Gelsenkirchen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.02.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.02.2011 mit der FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Gelsenkirchen (HRB 3292) verschmolzen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gesellschaft am 28.03.2011 eingetragen worden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

31.03.2011
Registervorgang

Löschung 28.03.2011